Lokale ERASMUS Initiative Rostock e.V.

Vertretungsberechtigter Vorstand
Clemens Borkert (1. Vorsitz)
Lea Siemer (2. Vorsitz)
Nele Urner (Finanzen)

Adresse

LEI Rostock
c/o Rostock International House
Kröpeliner Straße 29
18055 Rostock

E-Mail
lei.rostock@gmail.com

Rechtsform:
eingetragener Verein (e.V.)

Steuernummer
079/141/16761

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Satzung des Vereins


Lokale ERASMUS Initiative Rostock e.V.


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Lokale ERASMUS Initiative Rostock e.V.“ und hat seinen Sitz in der Hansestadt Rostock. Das Geschäftsjahr des eingetragenen Vereins ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck und Aufgabe
Der eingetragene Verein „Lokale ERASMUS-Initiative (LEI) Rostock e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein hat sich zur Aufgabe gemacht ERASMUS- und andere internationale Austauschstudenten allgemein und fachbezogen zu betreuen und das Akademische Auslandsamt der Universität Rostock zu unterstützen, um eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für einen Studienaufenthalt an der Universität Rostock zu gewährleisten. Über diese Zweckbestimmung hinaus soll auch die Vorbereitung deutscher Studenten auf ein Auslandssemester und die Betreuung von Gaststudenten anderer Programme in die Tätigkeit des Vereins mit einbezogen werden.
Schwerpunkt der Betreuungsarbeit bildet die möglichst rasche und reibungslose Einbindung von Programmstudenten in den studentischen Alltag an der Universität Rostock.
Erreicht werden soll der Satzungszweck durch:

  • Vorbereitende Maßnahmen (Aufbau einer frühzeitigen problemorientierten Kommunikation mit zukünftigen Gaststudenten noch in den jeweiligen Heimatländern)
  • Betreuungsmaßnahmen vor Ort (Hilfe bei Behördengängen, Begrüßungsveranstaltung, Organisation von kulturellen und sozialen Veranstaltungen, etc.)
  • Exkursionen (Vermittlung von Eindrücken von Land, Sprache, Kultur und Leuten)

Der Verein „ Lokale ERASMUS Initiative Rostock e.V. soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Ausgaben getätigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Zuwendungen, die der Verein von Dritten (Firmen, Verbänden o. ä.) erhält, sind unverzüglich den Vereinsmitteln zuzuführen.


§3 Mitgliedschaft im Verein
Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein.


§4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt:

  • für die Gründungsmitglieder mit dem Tag der Vereinsgründung
  • für alle weiteren Mitglieder wird die Mitgliedschaft durch einen mündlichen Antrag bei einer Mitgliedsversammlung erwogen und nach Abstimmung beschlossen.

Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Austritt. Ein Mitglied kann jederzeit die Beendigung seiner Mitgliedschaft gegenüber mindestens einem Mitglied des Vorstandes mündlich erklären
  • durch Ausschluss. Der Ausschluss kann nur bei Vorliegen eines groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen durch Beschluss der Mitglieder erfolgen. Dem betroffenen Mitglied ist die Möglichkeit einer Stellung vor der Mitgliederversammlung zu geben. Durch Kündigung oder Ausschluss ausgeschiedene Mitglieder sind verpflichtet, von dem Verein erhaltene, zweckgebundene Mittel unverzüglich an den Verein zurückzuerstatten. Auf Rückerstattung kann verzichtet werden, soweit dadurch nachweislich eine Fördermaßnahme gefährdet oder vereitelt werden würde. Sofern dieser Nachweis nicht innerhalb eines Monats nach der Kündigung bzw. nach dem Ausschluss geführt worden ist, besteht sofortige Rückerstattungspflicht.
  • mit dem Tod.

§5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Ausstattungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Einschränkungen diesbezüglich sind nur aufgrund begrenzter Ressourcen möglich. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.


§6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins erkennen die Ziele und die Satzung des Vereins an. Sie sind bereit, sich für diese aktiv und ehrenamtlich einzusetzen. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.


§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung
Bildung: Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet mindestens ein Mal im Semester statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich über die Benennung der Tagesordnungspunkte oder mittels elektronischer Benachrichtigung (E-Mail) mindestens eine Woche vor der Versammlung.
Die Mitgliederversammlung befindet über die Neuaufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern. Bei der Beschlussfassung entscheidet im Allgemeinen die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Der Verein ist ab einer Mitgliederzahl von 5 beschlussfähig. Dabei muss mindestens 1 Vorstandsmitglied anwesend sein. Die Mitgliederversammlung befindet über die Wahl des Vorstandes und Änderungen der Satzung. In der Mitgliederver-sammlung wird die Vereinsarbeit diskutiert und geplant. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von mindestens einem Vorstands-mitglied zu unterzeichnen ist.


§9 Der Vorstand
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig; er besteht aus: zwei Vorsitzenden und dem Finanzbeauftragten. Der Vorstand wird für mindestens ein Semester gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Buchführung und Rechnungslegung

Der Vorstand kann zur Ausführung der Vereinsarbeit Arbeitsgruppen berufen.
Jedes Vorstandsmitglied ist zur alleinigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vorstandes befugt.


§10 Satzungsänderung
Anträge auf Änderungen der Satzung müssen mindestens zwei Wochen vor ihrer Behandlung durch die Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt werden. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder, mindestens aber der Hälfte aller Mitglieder.


§11 Haftung
Die Mitglieder des Vereins haften bei Rechtsgeschäften für den Verein maximal in Höhe des Vereinsvermögens.


§12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zum Beschluss ist eine Mehrheit von vier Fünftel der Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins „Lokale ERASMUS Initiative Rostock e.V.“ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Akademische Auslandsamt der Universität Rostock zwecks der weiteren Betreuung internationaler Studenten an der Universität Rostock.


Rostock, den 12.08.2009